ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
§1 Schriftform
Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden mit der GENIUS-psa geschlossenen Arbeitnehmer-überlassungsvertrag. Schriftform ist nach §12 Arbeit-nehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vorgeschrieben. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam und bedürfen für ihre Gültigkeit ebenfalls der Schriftform. Die von GENIUS-psa abgegebenen Angebote sind frei¬bleibend. Den Angeboten ist der jeweils gesetzliche Mehrwertsteuerbetrag hinzuzurechnen.
§2 Arbeitskämpfe
Arbeitskämpfe und sonstige ungewöhnliche Umstände, die von GENIUS-psa nicht zu vertreten sind, befreien GENIUS-psa von ihrer Leistungspflicht.
§3 Schadenersatz wegen Verzug
Schadenersatzansprüche wegen Verzug bei Über-lassungen von Arbeitskräften oder wegen Nichterfüllung sind nur bei grobem Verschulden geltend zu machen.
§4 Rückweisungsrecht / Kündigungsfristen
Entspricht eine von GENIUS-psa überlassene Arbeitskraft nicht der vereinbarten Tätigkeitsbeschreibung, so ist der Entleiher berechtigt, diese Arbeitskraft bin¬nen 4 Stunden nach Arbeitsantritt zurückzuweisen, ohne dass insoweit ein Entgelt zu zahlen ist.
GENIUS-psa ist über die Zurückweisung unverzüglich zu unterrichten. GENIUS-psa versucht im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Arbeitskraft zur Erfüllung des Vertrages zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat der Entleiher das Recht, den Vertrag innerhalb der ersten fünf Arbeitstage mit einer Frist von zwei Arbeitstagen zum Ende eines Arbeitstages zu kündigen. In diesem Falle sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu vergüten. Danach können Arbeit¬nehmerüberlassungsverträge bis zu einer Auftrags¬laufzeit von bis zu zwei Monaten von beiden Parteien mit einer Frist von fünf Arbeitstagen gekündigt wer-den. Ab dem dritten Monat kann der Entleiher den Vertrag bei einer Auftragslaufzeit von bis zu sechs Monaten mit einer Frist von einer Kalenderwoche zum Freitag der kommenden Woche, bei einer Auf¬tragslaufzeit von bis zu zwölf Monaten mit einer Frist von zwei Kalenderwochen zum Freitag der kommen¬den Woche und bei einer Auftragslaufzeit von mehr als zwölf Monaten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
§5 Erlaubnis, Weisungsrecht und Arbeitsschutz
GENIUS-psa erklärt, dass sie die erforderliche Erlaub¬nis nach §1 AÜG seit dem 18.05.2022 besitzt. Durch den Einsatz der GENIUS-psa von überlassenen Arbeitskräften werden Arbeitsverhält¬nisse zwischen den Mitarbeitern und dem Entleiher nicht begründet. Die von GENIUS-psa überlassenen Arbeitskräfte unterliegen allein dem Weisungsrecht des Entleihers. Dieser übernimmt sämtliche Verpflichtungen aus § 618 BGB und §11 Abs. 6 AÜG in Verbindung mit dem § 12 Abs. 2 ArbSchG. Der Entlei¬her verpflichtet sich, die ihm über-lassenen Arbeits¬kräfte vor Beginn ihrer Tätigkeit in die beson-deren an der jeweiligen Arbeitsstelle geltenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften (insbesondere die be¬triebs-spezifischen Unfallverhütungsvorschriften) einzuweisen und deren Einhaltung während des Arbeitseinsatzes zu über-wachen. Der Entleiher un¬terweist die Leiharbeitnehmer in alle Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe und belehrt sie über die Betriebsgefahren am Arbeitsplatz. Im Fall einer gesundheitsgefährdenden Einwirkung von Lärm oder gefähr-lichen Stoffen, wird GENIUS-psa darüber vor Beginn der Beschäftigung informiert. Soweit die überlassene Arbeitskraft bei der Tätigkeit im Entleihbetrieb chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder ge¬fährdende Tätigkeiten im Sinne der BGV A 4 ausübt, hat der Entleiher vor Beginn dieser Tätigkeit GENIUS-psa davon zu unterrichten, damit eine arbeitsmedi¬zinische Vorsorge-untersuchung durchgeführt wird. Der Entleiher übernimmt voll
verantwortlich alle Verpflichtungen, die nach dem
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bestehen. Der Entleiher wird Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz nur nach Vorlage entsprechender behördlicher Genehmigung zulassen. Der Entleiher verpflichtet sich, GENIUS-psa rechtzeitig vor jeder Einschränkung des Arbeitszeitgesetzes zu unterrich-ten. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustim-mung von GENIUS-psa sind die überlassenen Mitarbeiter nicht berechtigt, Gelder zu kassieren, Botengänge zu un-ternehmen oder Beförderungen von Waren, gleich welcher Art, durchzuführen. Im Falle eines Arbeits¬unfalls hat der Entleiher GENIUS-psa unverzüglich zu benach-richtigen. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist vom Ver-leiher der zuständigen Berufsgenossen¬schaft zu melden und gemeinsam mit dem Entleiher zu untersuchen.
§6 Reklamationen und Haftung
Etwaige Reklamationen sind GENIUS-psa unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Hinblick darauf, dass der überlassene Arbeitnehmer unter der Leitung und Aufsicht des Entleihers seine Tätigkeit ausübt, haftet GENIUS-psa nicht für Ausführung dieser Arbeiten und nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Gegen GENIUS-psa oder ihre Mitarbeiter gerichtete Schaden-ersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, so¬weit nicht GENIUS-psa bei der Auswahl der dem Kun¬den zur Verfügung gestellten Arbeitkräfte grobes Ver¬schulden nachzuweisen ist. (Siehe §12 Abs. 1 AÜG)
§7 Verjährung
Sämtliche gegen GENIUS-psa oder ihre Mitarbeiter gerichteten Ansprüche, gleich aus welchem Rechts-verhältnis, verjähren nach Ablauf von 6 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs. Die Frist beginnt spätestens nach Ausstellung der Rechnungen, die den Zeitraum betreffen, aus dem Ansprüche geltend gemacht werden sollen.
§8 Arbeitszeitnachweise
Der Entleiher verpflichtet sich, mindestens wöchentlich die geleisteten Arbeitsstunden durch Unterzeichnung der Arbeitszeitnachweise anzuerkennen. Mit der Unter-zeichnung bestätigt der Entleiher die Richtigkeit der aufgezeichneten Stunden sowie die vertragsgerechte Durchführung der Arbeiten.
§9 Arbeitszeit / Zuschläge
Die im Entleihbetrieb vorhandenen betrieblichen Re-gelungen über die Wochenarbeitszeit und über die Verteilung und Lage der Arbeitszeiten gelten auch für die von GENIUS-psa überlassenen Arbeitskräfte. Die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen erfolgt auf der Basis einer 40-Stunden-Woche (Montag bis Sonntag). Für die über diese Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit gelten folgende Zuschläge als vereinbart:
Mo.-So. ab der ersten Überstunde 25%
Sonntagsarbeit 100%
Feiertagsarbeit 100%
An Hoheitsfeiertagen (Neujahrstag,
Ostersonntag, 1.Mai, Pfingstsonntag, 1. Weihnachtsfeiertag) 150%
Schichtarbeit (Spätschicht von 14-22h) 15%
Nachtarbeit (von 22-6h) 25%
Schmutz-und/oder Gefahrenzulage 10%
§10 Fälligkeit
Die Bezahlung der Rechnungen erfolgt innerhalb von 1 Woche nach Erhalt. GENIUS-psa berechnet von den Fälligkeitstagen an Verzugszinsen in Höhe von 4% pro Jahr über dem jeweils gültigen Basis-Zinssatz der EZB zzgl. etwaiger Provisionen und Kosten. Die Geltend-machung weiteren Schadenersatzes bleibt vorbehalten. GENIUS-psa ist berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten schwerwiegende Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Entleihers (dies liegt z.B. vor bei Wechsel- oder Scheckprotesten, bei groben Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz). Für den Fall der Kündigung aus wichtigem Grund sind sämt¬liche ausstehenden Rechnungen sofort zur Zahlung fällig.
§11 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Entleiher ist nicht berechtigt, Rechte aus Verträgen mit GENIUS-psa an Dritte zu übertragen oder GENIUS-psa gegenüber Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen oder mit Gegenforderungen aufzurechnen. Die Aufrechnung ist nur zulässig, wenn sie schriftlich von GENIUS-psa anerkannt ist oder der Anspruch rechtskräftig festgestellt ist.
§12 Übernahme von temporär überlassenen Arbeitnehmern
GENIUS-psa ist gleichzeitig als Personalvermittler tätig. Sofern der Auftraggeber/Entleiher oder ein demselben Konzern gemäß § 18 AktG angehörendes Unter-nehmen mit einem von GENIUS-psa zuvor an ihn über-lassenen oder zum Zwecke der Überlassung angebotenen Mitarbeiter bereits vor, während der Dauer dieser Überlassung oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieser Überlassung einen Arbeitsvertrag schließt, gilt der Mitarbeiter als von GENIUS-psa vermittelt. In diesem Fall hat der Auftraggeber/Entleiher an GENIUS-psa ein Vermittlungshonorar in Höhe von 25% des jährlichen Bruttogehalts (inklusive Sonderzahlungen), das der Auftraggeber /Entleiher dem übernommenen Arbeitnehmer zahlt, zu entrichten. Das Vermittlungshonorar wird mit Ab-schluss des Arbeits-vertrages zwischen dem Auftrag¬geber oder dem demselben Konzern gemäß § 18 AktG angehörenden Unternehmen und dem vormals von GENIUS-psa überlassenen Mitarbeiter zur Zahlung fällig. Diese Provision verringert sich um 2,5% je vollen Monat der vorausgegangenen Überlassung. Der Auftraggeber/ Entleiher ist verpflichtet, GENIUS-psa den Teil des mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vertrages in Kopie zu übersenden, in dem die Gehaltsbestandteile aufgelistet und durch die entsprechenden Unterschriften bestätigt sind. Unterlässt der Auftraggeber/ Entleiher die erforderlichen Angaben oder macht er unzutreffende Angaben, so ist GENIUS-psa berechtigt, der Berechnung des Vermittlungshonorars ein durch-schnittliches Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.000,00 Euro zugrunde zu legen.
§13 Geheimhaltung
Der Entleiher und der überlassene Arbeitnehmer sind zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten von GENIUS-psa verpflichtet.
§14 Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten, die aus der Geschäfts-beziehung der Parteien aus diesem Vertrag entstehen, ist ausschließlich Gerichtsstand – auch aus Urkunden, Wechsel und Schecks – Leipzig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§15 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages und der allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen. Die betroffene Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der wirksam gewordenen Bestimmung am nächsten kommt.